AGB

Unsere Lieferungs- und Zahlungs-Bedingungen.

Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Mit Erteilung des Auftrages gelten sie als anerkannt. Andere Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Für Werkstoffe gelten die DIN-Normen oder handelsüblichen Begriffe und die anerkannten Richtlinien der Industrie-Fachverbände.

Angebot und Abschluss

Alle Angebote sind freibleibend. Es gilt die VOB, vorbehaltlich die Ziffer 7. Jede nachträglich durch den Besteller veranlasste Änderung der Konstruktion oder der Maße wird besonders berechnet. Wir haften nicht für Fehler die sich aus dem vom Besteller vorgelegten Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster, Maße oder dergleichen) ergeben. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen nach dem Stand der Technik bleiben vorbehalten. Für die Rohstoffe gelten die DIN-Normen mit den bekannten Toleranzen oder handelsüblichen Vorschriften, für die Herstellung der Normbedingungen nach DIN, für elektrotechnisches und mechanisches Zubehör (Motoren, Federn usw.) gelten die Leistungsbedingungen der jeweiligen Hersteller bzw. des Zulieferanten.

Preise

Die Preise gelten freibleibend und, wenn nicht anders vereinbart ist, grundsätzlich frei Haus für unser Standard-Liefergebiet. Aufträge, für die nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, werden zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen berechnet.

Zahlung

Unsere Zahlungsansprüche sind, sofern nicht anders vereinbart, mit der Übergabe der bestellten Ware fällig und sind nach Übergabe mit 2 % Skonto bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Vereinbarte Skontoabzüge gelten nur bei fristgemäßer Zahlung. Reparaturrechnungen sind nicht skontierbar. Bei Vereinbarung eines SEPA–Firmenlastschrift–Vertrags-verhältnisses werden die fälligen Zahlungsansprüche ab dem 10. Tag des auf die Übergabe der Ware folgenden Monats vom Konto des Auftraggebers abgebucht. Mit Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang tritt Zahlungsverzug ein. Der Firma ifasol bleibt es vorbehalten, vor Beginn der Fertigung ein Drittel der Auftragssumme als Vorauszahlung zu fordern. Mit nicht von uns anerkannten Gegenansprüchen darf weder aufgerechnet noch die Zahlung zurückgehalten werden. Zahlungen durch Scheck und Wechsel gelten erst nach Einlösung und Gutschrift bei unseren Geldinstituten als vollzogen. Diskontspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers. Zielüberschreitungen berechtigen uns, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine gesetzliche Verzugspauschale von 40,- EURO zu fordern. Werden nach Auftragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns außerdem noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen ausreichende Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Lieferzeit

Der genannte Liefertermin ist stets annähernd und daher unverbindlich. Fest bestimmte Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Vereinbarte Lieferfristen rechnen erst vom Tage der schriftlichen, technischen und kaufmännischen Klarstellung des Auftrages an bis zur Fertigstellung im Werk. Sollten zur Durchführung des Objekts Ausführungszeichnungen nötig sein, so wird dem Besteller ein Exemplar zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegt. Die Zeichnungen gelten als anerkannt falls sie nicht innerhalb einer Woche zurückgesandt werden oder gegenteiliges mitgeteilt wird. Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, Streik usw. behindert, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

Transport

Verpackungen und Versand erfolgen nach Ermessen. Die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Ware geht grundsätzlich, auch wenn frachtfreie Lieferung oder frei Baustelle vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung das Werk verlässt.

Mängelrüge und Gewährleistung

Mängelrügen müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware mitgeteilt werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, das vom Besteller versteckte Mängel nachgewiesen werden, die vorher nicht feststellbar waren. ifasol muss Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt kostenlose Nachbesserung, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Die Reklamation ist hinfällig, wenn vorher ohne unsere Zustimmung an den beanstandeten Gegenständen vom Auftraggeber selbst oder von fremder Hand Veränderungen vorgenommen werden. Unsere Gewährleistung beträgt zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Es wird von uns keine Gewähr übernommen, die auf Bau- oder Wohnungsfeuchte zurückzuführen sind. Allgemein von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen sind solche Mängel, die auf einer unsachgemäßen Handhabung oder auf einer nachträglich mit Lösungsmitteln oder aggressiven Reinigungsmitteln behandelten Fertigproduktoberfläche beruhen. Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne unsere Zustimmung die Ware verändert, beschädigt oder außer Funktion gesetzt wird.

Verpackung

Die Verpackung wird, wenn erforderlich oder vorgeschrieben, billigst ohne Rücknahmeverpflichtung (Einwegverpackung) berechnet, es sei denn, dass besondere Vereinbarungen hierfür getroffen sind.

Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

Die Firma ifasol GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware, an sämtlichen Verkaufsunterlagen und den Warenpräsentationen (Kataloge, Musterstände und ähnlichem) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Wird der Liefergegenstand vom Besteller an einen Dritten veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch aus dem Veräußerungsvertrag bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem mit uns geschlossenen Liefervertrag an uns ab. Der Besteller darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sind wir sofort zu verständigen. Der Besteller ermächtigt uns, sobald er durch eingeschriebenen Brief wegen Zahlungsrückständen in Verzug gesetzt worden ist, die gelieferten Gegenstände auszubauen und in Besitz zu nehmen.

Recht auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse und nachträglich sich herausstellender tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als wir zur Erfüllung nicht in der Lage sind. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

Firmenzeichen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Arbeiten ein Firmen- oder ein sonstiges Kennzeichen anzubringen.

Verbindlichkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen bleibt der übrige Teil des Vertrages bestehen. Nachträgliche Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Itzehoe.